Ingenieurbüro Stade

EnEV-Nachweis für Nichtwohngebäude

Die Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: Energetische Bewertung und Berechnung des Energiebedarfs getrennt nach Nutzenergie, Endenergie und Primärenergie für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung. Das Gebäude wird in Bewertungszonen und Versorgungsbereiche unterteilt. Räume und Flächen einheitlicher Nutzung bilden eine Zone, sie werden in ihrer Konditionierung unterschieden. Die Berechnung des Endenergiebedarf erfolgt für jede Zone einzeln.

Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nicht überschreitet.

Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres- Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3, EnEV genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.

Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach EnEV eingehalten werden.

Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf.

Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!

Alternative kann z.B. die energetische Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV verbessert werden oder die Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 % gedeckt oder die Versorgung über Nah-, bzw. Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK- Anlagen besteht.

 

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